(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
(3) Soweit die Gemeindewasserversorgungsanlage von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 2 Abs. 1) betrieben wird, kann die Wasserleitungsordnung bestimmen, dass die Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erteilen ist und die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung statt durch die Gemeinde durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2023
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