(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsanlage zu sorgen. Diese hat den gesundheitlichen, hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven zu entsprechen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn eine ausreichende, den gesundheitlichen, hygienischen und technischen Anforderungen entsprechende Wasserversorgung auf andere Weise gesichert ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise