(1) Ergibt sich aus dem Bewilligungsantrag und dessen Beilagen, dass die Erzeugungsanlage
a) ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist,
b) mit Sonnenenergie betrieben wird (Photovoltaikanlage) oder
c) mit anderen erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass in die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, mindestens zwei Wochen umfassenden, jedoch vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde Einsicht genommen werden kann und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge zu dulden. Nach Ablauf der in der Bekanntmachung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich um eine Anlage gemäß lit. a, b oder c handelt, und erforderlichenfalls Auflagen zum Schutz der gemäß § 9 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die gemäß § 9 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, so ist der Bewilligungsantrag abzuweisen.
(2) Bewilligungspflichtige Änderungen – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die im Abs. 1 lit. a, b oder c festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 38/2014, 76/2020, 14/2022
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