(1) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 55/2011, jene Maßnahmen mitzuteilen, die gewährleisten, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(2) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 55/2011, der Behörde nachzuweisen, dass die besondere Konzessionsvoraussetzung nach § 37a Abs. 2 lit. c erfüllt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
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