(1) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehörende Unternehmen haben, sofern an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind und sie am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession nach § 39 waren, ohne unnötigen Aufschub der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession im bisher bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 36 bis 39 zu erfolgen.
(2) Kommt ein Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers nach Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde die Konzession des bisherigen Konzessionsträgers zurückzunehmen; über die Einleitung des Verfahrens ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann unter Anwendung des § 44 auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden.
(3) Bescheide, die im Widerspruch zu § 30 Abs. 1 stehen, treten spätestens sechs Monate nach dem 25. Jänner 2006 außer Kraft. Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem 25. Jänner 2006 als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.
(4) Ein Verteilernetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört und an dessen Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat im Falle der Verpachtung oder der Bestellung eines Geschäftsführers bis spätestens 30. Juni 2006 der Behörde nachzuweisen, dass der Pächter die in § 37a und der Geschäftsführer die in § 37a Abs. 2 lit. a und b festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(5) Der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator darf seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
(6) Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 haben die hievon betroffenen Verteilernetzbetreiber bereits ab 25. Jänner 2006 sicherzustellen, dass sie hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens sind, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen und die zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen nach § 37a Abs. 2 zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006
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