(1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Februar 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Februar 1999 ein Übertragungsnetz betreiben, dürfen dieses ohne Anzeige gemäß § 35 Abs. 1 weiterbetreiben.
(3) Geschäftsführer, die am 19. Februar 1999 rechtmäßig eingesetzt sind, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.
(4) Erzeugungsanlagen, die am 19. Februar 1999 rechtmäßig bestehen oder errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 11 bis 13, 17 und 18 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(5) Endverbraucher, die sich am 1. Oktober 2001 noch keiner Bilanzgruppe angeschlossen haben oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, sind Mitglied jener Bilanzgruppe, welcher der bisherige Versorger zu diesem Zeitpunkt angehört. Gehört dieser Versorger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls keiner Bilanzgruppe an, so ist der bisherige Versorger verpflichtet, diese Endverbraucher so lange mit elektrischer Energie zu beliefern, bis der jeweilige Endverbraucher bzw. Versorger Mitglied einer Bilanzgruppe wird.
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