§ 63 § 63 Verwendung von Begriffen — Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Gliederung
X. Hauptstück Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 62*) Strafbestimmungen
§ 63 § 63 Verwendung von Begriffen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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