(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) eine gemäß § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
b) eine Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5 Abs. 2);
c) den Netzzugang entgegen dem § 22 Abs. 1 ganz oder teilweise verweigert;
d) als Netzbetreiber keine Allgemeinen Bedingungen festsetzt oder geänderte Allgemeine Bedingungen nicht rechtzeitig zur Genehmigung vorlegt (§§ 23, 57 Abs. 6);
e) ein Übertragungs- oder Verteilernetz ohne geeigneten Betriebsleiter betreibt (§ 26);
f) eine vertraglich zugesicherte Leistung entgegen den Bestimmungen des § 27 unterbricht oder einstellt;
g) als Übertragungsnetzbetreiber entgegen dem § 29 einer Verpflichtung nicht nachkommt;
h) den Netzentwicklungsplan entgegen dem § 29a nicht zur Genehmigung vorlegt;
i) als Regelzonenführer entgegen dem § 31 einer Verpflichtung nicht nachkommt;
j) als Regelzonenführer entgegen dem § 31a Abs. 2 kein Präqualifikationsverfahren durchführt;
k) der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 33) nicht innerhalb angemessener Frist entspricht;
l) als Verteilernetzbetreiber entgegen dem § 34 einer Verpflichtung nicht nachkommt;
m) seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers (§§ 35 Abs. 3 und 37 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3) nicht nachkommt;
n) ein Verteilernetz ohne Konzession (§ 36) betreibt oder die besonderen Konzessionsvoraussetzungen (§ 37a) nicht erfüllt;
o) die Ausübung der Konzession ohne Bewilligung einem Pächter überträgt (§ 40);
p) als Versorger, zu dessen Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, oder Netzbetreiber entgegen dem § 45 Abs. 3 bis 6, 8, 10 oder 11 einer Verpflichtung nicht nachkommt;
q) als Versorger keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen festsetzt oder geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht rechtzeitig zur Genehmigung vorlegt (§§ 45a und 57a Abs. 1);
r) als Betreiber von Erzeugungsanlagen Verpflichtungen nach § 48 Abs. 2 bis 4 nicht einhält;
s) als Bilanzgruppenverantwortlicher entgegen den §§ 50 und 51 Abs. 1 einer Verpflichtung nicht nachkommt;
t) als Bilanzgruppenverantwortlicher keine Allgemeinen Bedingungen festsetzt oder geänderte Allgemeine Bedingungen nicht rechtzeitig zur Genehmigung vorlegt (§§ 52 und 57 Abs. 8);
u) die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ohne Genehmigung (§ 53) ausübt;
v) als Bilanzgruppenkoordinator entgegen dem § 54b Abs. 2 einer Verpflichtung nicht nachkommt;
w) die in Entscheidungen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Gebote oder Verbote nicht einhält;
x) andere als in lit. a bis w genannte Gebote oder Verbote dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen nicht einhält.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, d, e, f, m, o, t, u, w und x sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. j und r sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 10.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. c, g, h, i, k, l, n, p, q, s und v sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 10.000 Euro bis 50.000 Euro, wenn die Übertretungen von Unternehmen begangen werden, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, mit einer Geldstrafe von 50.000 Euro bis 100.000 Euro zu bestrafen.
(5) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 44/2013, 38/2014, 27/2019, 16/2024
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