(1) Die Landesregierung hat den Elektrizitätsmarkt laufend zu überwachen, insbesondere
a) die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,
b) den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
c) den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen,
d) etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
e) die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,
f) die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
(2) Die Landesregierung hat laufend zu beobachten, ob ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.
(3) Die Landesregierung hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die nach dem Gleichbehandlungsprogramm getroffenen Maßnahmen der Verteilernetzbetreiber vorzulegen und diesen Bericht mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(4) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 1 lit. v, 34 Abs. 2 und 37a unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019, 4/2022
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