(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:
a) die Beteiligten in diesem Verfahren;
b) Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
c) ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
d) den zuständigen Bundesminister und
e) die Regulierungsbehörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019
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