(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:
a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart (Gleichstrom, Wechselstrom, Drehstrom) Frequenz und Maschinenspannung,
b) ein Plan im Katastermaßstab, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind,
c) ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen,
d) ein Verzeichnis der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, und der angrenzenden Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen,
e) die Zustimmungserklärungen der in der lit. d angeführten Eigentümer und Verwaltungen, soweit sie erlangt werden konnten,
f) Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
g) Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,
h) bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW die Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 3.
(3) Bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Energieeffizienzrichtlinie) durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz wirtschaftlich durchführbar ist. Dabei sind bei einer neuen Anlage oder bei der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten. Eine Modernisierung ist erheblich, wenn deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.
(4) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Antrag und Unterlagen nach Abs. 2 und 4 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
a) Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
b) Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(6) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 5 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019, 4/2022, 21/2025
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