(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen. Auf Verlangen der Behörde ist Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
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