§ 58 § 58 Eigener Wirkungsbereich — Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Gliederung
IX. Hauptstück*) Behörden, Allgemeine Bedingungen, Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben
§ 58 § 58 Eigener Wirkungsbereich
Die in den §§ 7 Abs. 3 und 38 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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