(1) Die Versorger sind verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 45a Abs. 1 sowie ihre Änderungen der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
(2) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
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