(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören.
(3) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten.
(4) Die Allgemeinen Bedingungen und die Systemnutzungsentgelte sind von den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten und den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(5) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die festgelegten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die Netzbetreiber sind gemäß den §§ 41 und 47 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist entsprechend geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. deren Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekanntzugeben; auf Wunsch sind den Netzbenutzern die Allgemeinen Netzbedingungen bzw. deren Änderungen zur Verfügung zu stellen. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde als vereinbart.
(8) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind gemäß § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist entsprechend geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
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