*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird,
a) die Bezirkshauptmannschaft in den Angelegenheiten des II. Hauptstückes,
b) die Landesregierung in allen anderen Fällen.
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