(1) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, Mittel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft bereitzustellen und Energieeffizienzprogramme zu fördern.
(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus
a) Zuweisungen an das Land nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§ 78 EAG),
b) sonstigen Zuwendungen sowie
c) dem Zinsertrag der Fondsmittel.
(3) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 2 lit. a sowie der dazu gehörende Zinsertrag dürfen nur entsprechend den Zweckwidmungen nach § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 27/2019, 14/2022
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