(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
a) die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
b) die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
c) die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
d) die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
e) die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
f) die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
g) die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
h) die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
i) die Aufteilung und Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Markteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
j) die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
k) die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
l) der Abschluss von Verträgen mit
1. Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
2. Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
3. Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
4. Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.
(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls
a) die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
b) die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
c) die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
d) die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
e) Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren; dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 31a dieses Gesetzes sowie nach § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 55/2011, 38/2014
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