(1) Der Regelzonenführer hat ohne unnötigen Aufschub einen Bilanzgruppenkoordinator zu benennen und dies der Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 54b festgelegten Aufgaben und Pflichten kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
a) der Bilanzgruppenkoordinator die ihm nach § 54b zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Pflichten in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden;
b) die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
c) bei keinem der Mitglieder des Vorstandes des Bilanzgruppenkoordinators ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
d) der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinators aufgrund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat;
die fachliche Eignung des Vorstandes setzt voraus, dass mindestens ein Mitglied des Vorstandes in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
e) mindestens ein Mitglied des Vorstandes den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind;
f) kein Mitglied des Vorstandes einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinators ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
g) der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinators im Inland liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt;
h) das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und
i) die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.
(3) Liegen die nach Abs. 1 und 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige des benannten Bilanzgruppenkoordinators nach Abs. 1 durch den Regelzonenführer kein Feststellungsbescheid erlassen, darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben.
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen.
(6) Die Behörde hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen, wenn
a) keine rechtzeitige Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators nach Abs. 1 erfolgt ist,
b) die Behörde einen Feststellungsbescheid nach Abs. 3 erlassen hat oder
c) die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist.
Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer die Benennung eines geeigneten Bilanzgruppenkoordinators angezeigt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 12/2010, 55/2011
Rückverweise
Keine Verweise gefunden