(1) Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn
a) der Bilanzgruppenverantwortliche mehr als zweimal wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz oder nach dem Ökostromgesetz bestraft worden ist und der Widerruf der Genehmigung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist oder
b) die für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 53 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
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