(1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung der Regulierungsbehörde. Bilanzgruppenverantwortliche, denen eine Genehmigung nach einem anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 erlassenen Landesgesetz erteilt worden ist, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.
(2) Die Genehmigung darf nur einer natürlichen oder juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Genehmigung setzt voraus, dass der Genehmigungswerber
a) sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
1. volljährig und entscheidungsfähig ist;
2. die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;
3. nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre;
4. im Firmenbuch eingetragen ist;
5. mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, festgelegten Aufgaben und Pflichten erforderlichen Vereinbarungen abgeschlossen hat;
6. fachlich geeignet (Abs. 4) ist oder einen Geschäftsführer (Abs. 3) bestellt hat;
7. über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 Euro, z.B. in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung, verfügt, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit erforderlichen höheren Kapitalausstattung entsprechend der gemäß Z. 5 abgeschlossenen Vereinbarung;
b) sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt,
1. aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen Geschäftsführer (Abs. 3) bestellt hat;
2. die Voraussetzungen gemäß lit. a Z. 3 bis 5 und 7 erfüllt.
(3) Der Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
a) die gemäß Abs. 2 lit. a Z. 1 bis 3 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, fachlich geeignet (Abs. 4) und auch tatsächlich in der Lage ist, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen;
b) seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
c) eine seiner Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis hat.
(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Regulierungsbehörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen werden kann, ob die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat über den Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Monaten ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Genehmigungswerber vorläufig berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde auszuüben.
(7) Die Genehmigung ist unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen oder bei Einhaltung dieser Auflagen gesichert sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder eine Ökobilanzgruppe bilden. Die Bildung solcher Bilanzgruppen ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 24/2020
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