(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzusetzen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen gemäß § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese ist, allenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen
a) die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben und Pflichten gewährleisten und
b) die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenmitgliedern ausgewogen und verursachergerecht zuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
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