(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
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