LandesrechtVorarlbergLandesesetzeElektrizitätswirtschaftsgesetz§ 51

§ 51§ 51*)Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung

In Kraft seit 07. Dezember 2011
Up-to-date

(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.

(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011

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