§ 51 § 51*) Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung — Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Gliederung
VII. Hauptstück Bilanzgruppen § 49 Bildung von Bilanzgruppen
§ 51 § 51*) Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 86 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
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