(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Erstellung von Fahrplänen und die Übermittlung derselben an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer;
b) den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen worden sind;
c) die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
d) die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
e) die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;
f) die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
a) Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
b) eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
c) entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;
e) Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;
f) alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in den Abs. 1 lit. a und e und 2 lit. a bis e genannten Aufgaben und Pflichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
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