(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW, im Falle einer Photovoltaikanlage von mehr als 500 kWpeak, bedarf neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Die Bewilligungspflicht besteht nicht für Erzeugungsanlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Eisenbahngesetz 1957 bedürfen, und für die Aufstellung, Bereithaltung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen.
(2) Wird eine bewilligte Erzeugungsanlage so geändert, dass sich neue oder größere Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b ergeben können, so ist auch die Änderung der Anlage – einschließlich der Modernisierung (Repowering) – im Sinne des Abs. 1 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
(3) Weist eine nach Abs. 1 zweiter Satz bewilligte oder angezeigte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer gewerbe-, abfall-, berg-, wasser- oder eisenbahnrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr zur Bewilligung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Anzeige gemäß Abs. 1 zweiter Satz als Bewilligung nach diesem Gesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 38/2014, 76/2020, 14/2022, 21/2025
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