§ 49 — Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Gliederung
VII. Hauptstück Bilanzgruppen § 49 Bildung von Bilanzgruppen
§ 49
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen können nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
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