(1) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich vorzulegen:
a) eine im Einklang mit der in Anlage III des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
b) eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2) Die Behörde hat dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 48c Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 27/2019
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