(1) Die Behörde hat auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK nach § 2 Z. 29 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
a) die Menge an erzeugter elektrischer Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;
b) die Bezeichnung,die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
c) den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
d) die eingesetzten Primärenergieträger;
e) den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
f) die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
g) die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 auf der Grundlage der in § 48b Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
h) das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
i) genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;
j) die Bezeichnung des Ausstellers und des ausstellenden Staates;
k) das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.
(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Förderungen verbunden.
(5) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs XII der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(6) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 27/2019, 14/2022, 21/2025
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