*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007
(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 kann die Behörde Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen der Anlage IV des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte nach Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 38/2014, 27/2019
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