(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben. Kleinsterzeugungsanlagen sind eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die nach Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 47 und § 48 Abs. 1 ausgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2019
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