(1) Unbeschadet der im § 47 festgelegten Pflichten sind Erzeuger verpflichtet,
a) Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
b) Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
c) bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bekannt zu geben;
d) nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen; bei Anweisungen des Regelzonenführers gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen ist sicher zu stellen, dass die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
e) auf Anordnung des Regelzonenführers nach § 31 Abs. 3 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht nach lit. d vertraglich sichergestellt werden konnte;
f) auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.
(2) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind verpflichtet,
a) die Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen zu übernehmen; bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen; die Verrechnung und Einhebung dieser Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer;
b) soweit sie zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, falls die Ausschreibung nach § 31a erfolglos geblieben ist;
c) dem Regelzonenführer auf Verlangen Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;
d) die im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers zu befolgen, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang der zu übermittelnden Daten.
(3) Betreiber von Erzeugungsanlagen, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z. 1 bis 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
(5) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 44/2013, 27/2019, 14/2022
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