(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen und nach § 57a anzuzeigen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Versorgers;
b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
c) Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
d) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
e) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
f) einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
g) die Bedingungen, zu denen eine Belieferung nach § 45 Abs. 3 bis 10 erfolgt;
h) Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 38/2014
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