*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes abzuschließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu diesem Tarif und den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 45a Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, im Landesgebiet, soweit sie eine Versorgung anbieten, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Inanspruchnahme der Grundversorgung kann schriftlich oder mit E-Mail erfolgen; weiters in jeder anderen technisch möglichen Form, die der Versorger hiefür ausdrücklich anbietet.
(4) Der Allgemeine Tarif nach Abs. 3 für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden des Versorgers im Landesgebiet, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG sind, im Landesgebiet versorgt werden. Der Allgemeine Tarif nach Abs. 3 für die Grundversorgung von Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Landesgebiet Anwendung findet.
(5) Wenn zu erwarten ist, dass die Zahlungsverpflichtungen eines Haushaltskunden nicht oder nicht zeitgerecht erfüllt werden, kann die Belieferung nach Abs. 3 von einer Vorauszahlung oder einer sonstigen Sicherheitsleistung (z.B. Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe abhängig gemacht werden. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann mit Zustimmung des Kunden nach Information über Funktionsweise und anfallende Kosten auch eine Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung erfolgen.
(6) Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilzahlung für einen Monat übersteigt. Kommt der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.
(7) Die Versorger sind berechtigt, einen Vertrag über die Grundversorgung nach Abs. 3 aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Versorger zu für den Kunden günstigeren Bedingungen bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Versorgers, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Verletzung von Vertragspflichten durch den Kunden solange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert; der § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (zweimalige Mahnung mit Nachfristsetzung) gilt sinngemäß.
(8) Wenn sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG oder Kleinunternehmen gegenüber Netzbetreibern auf die Pflicht zur Grundversorgung berufen, sind diese, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Für Verbraucher gilt der Abs. 6 sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für zukünftige Netznutzung und Lieferung. Der § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzuges sinngemäß.
(9) Abweichend von Abs. 8 dritter Satz sind Netzbetreiber und Lieferanten nicht verpflichtet, Kleinunternehmen mit Lastprofilzähler die Prepaymentzahlung zu ermöglichen.
(10) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Netzbetreiber und Lieferanten beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
(11) Jener Versorger, der zum 31. Dezember des Vorjahres die größte Anzahl an Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 KSchG im Netzgebiet versorgt, ist verpflichtet, Verbraucher und Kleinunternehmen in diesem Netzgebiet, die über keinen Stromliefervertrag verfügen, auch dann nach den Regeln der Grundversorgung im Sinne des Abs. 3 mit elektrischer Energie zu beliefern, wenn sie sich nicht darauf berufen; die Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die betroffenen Kunden der Versorgung widersprechen. Ein allfälliger Widerspruch kann bis zum letzten Tag des noch aufrechten Energieliefervertrages gegenüber dem künftigen Versorger formlos erklärt werden. Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet ein betroffener Kunde zugeordnet ist, hat den künftigen Versorger und den betroffenen Kunden unverzüglich über die bevorstehende Belieferung nach den Regeln der Grundversorgung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren. Sofern kein Widerspruch erfolgt, hat der Versorger den betroffenen Kunden über den Beginn und die wesentlichen Inhalte des neuen Vertragsverhältnisses sowie darüber zu informieren, dass jederzeit ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 38/2014, 16/2024
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