(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Verteilernetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
(3) Sind
a) die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder
b) kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist dem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen. Gleichzeitig ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten.
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(6) Nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(7) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist der § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind für den Fall, dass die Konzession endet (§ 43 Abs. 1) und dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 44/2013
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