(1) Die Konzession für den Betrieb des Verteilernetzes endet
a) mit dem Tod, der Auflösung oder dem Untergang des Konzessionsinhabers, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird,
b) mit der Zurücklegung der Konzession durch den Konzessionsinhaber oder
c) mit der Zurücknahme der Konzession durch die Behörde.
(2) Bei Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen, geht die Konzession auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) über. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachfolgeunternehmer den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch der Behörde anzeigt.
(3) Die Zurücklegung der Konzession ist der Behörde anzuzeigen. Sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate, nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.
(4) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn
a) der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 39 Abs. 3 festgesetzten Frist aufgenommen wird oder
b) die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
c) der Konzessionsinhaber mehr als zweimal wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz oder dem Ökostromgesetz bestraft worden ist und die Zurücknahme im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(5) Die Konzession kann nach vorheriger Androhung zurückgenommen werden, wenn der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung,
a) Allgemeine Bedingungen festzusetzen,
b) einen Geschäftsführer zu bestellen oder
c) die für diese Akte erforderliche Genehmigung einzuholen,
nicht nachkommt.
(6) Die Frist gemäß Abs. 4 lit. a kann von der Behörde verlängert werden, wenn der rechtzeitigen Aufnahme des Netzbetriebes Hindernisse entgegenstehen, die nicht vom Konzessionsinhaber verschuldet wurden.
(7) Wird der Betrieb des Verteilernetzes gemäß § 44 Abs. 3 ganz oder teilweise untersagt, so gilt die Konzession in dem Umfang, in welchem der Betrieb untersagt wurde, als zurückgenommen.
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