(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
(3) Sind
a) die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist, oder
b) kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
so ist dem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen. Gleichzeitig ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des III. Hauptstückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Übertragungsnetzes gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(6) Nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(7) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist der § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 44/2013
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