(1) Soweit sich nicht aus den §§ 35 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung hiezu ergibt, steht es dem Netzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Bereich zugewiesen wird, so trägt jeder Geschäftsführer für seinen Bereich die Verantwortung gegenüber der Behörde. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
a) die gemäß § 37 Abs. 2 lit. a und § 37a Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sowie fachlich befähigt und auch tatsächlich in der Lage ist, die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben wahrzunehmen,
b) seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
c) eine seiner Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis hat.
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Netzbetreiber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Besteht gemäß §§ 35 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, so hat der Netzbetreiber oder Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und hiefür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006
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