(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen ausübt (Pächter). Diese Person ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession gemäß § 37 Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 sowie § 37a vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Verteilernetzbetreiber hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006
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