(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 37 oder § 37a festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(3) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als zwei Jahre sein. Sie kann von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006
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