(1) Die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus welchen ersehen werden kann, ob die in den §§ 37 und 37a festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters ist ein Plan des vom Verteilernetz abzudeckenden Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung anzuschließen.
(1a) Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession kommt neben dem Konzessionswerber den Betreibern von Verteilernetzen, die für das vorgesehene Gebiet eine Konzession besitzen, Parteistellung zu.
(3) Die im vom Verteilernetz abzudeckenden Gebiet liegenden Gemeinden sind vor Erteilung der Konzession zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 4/2022
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