(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
a) die vorhandenen oder geplanten Anlagen eine ausreichende, sichere und preiswerte Elektrizitätsversorgung erwarten lassen,
b) angenommen werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage sein wird, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten,
c) das Elektrizitätsunternehmen in der Lage sein wird, die im III. Hauptstück festgelegten Pflichten zu erfüllen,
d) für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht und der weitere Ausbau des Netzes nicht erschwert wird.
(2) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber
a) sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
1. volljährig und entscheidungsfähig ist,
2. die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
4. seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und
5. nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre,
b) sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt,
1. seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind,
2. aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 41) bestellt hat und
3. nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre.
(3) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 3 und jenem des Abs. 2 lit. b. Z. 1 kann Nachsicht gewährt werden, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie, zu erwarten wären. Das Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 4 entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 41) bestellt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 24/2020
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