(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf aufgrund einer Anzeige aufgenommen werden.
(2) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers des Netzes durch Bescheid festzustellen, ob eine Anlage im Sinne des § 2 Z. 59 vorliegt. Sie kann diese Feststellung auch von Amts wegen treffen.
(3) Ist der Betreiber des Übertragungsnetzes eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so hat dieser für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
Keine Verweise gefunden
Rückverweise