(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
a) das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz und die Interessen der Gesamtheit der Netzzugangsberechtigten zu betreiben und zu erhalten, bedarfsgerecht auszubauen sowie vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;
b) die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
c) die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
d) Nutzungsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den festgelegten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
e) sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit dem Verteilernetzbetreiber verbundenen Unternehmen, zu enthalten; für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sind standardisierte und vereinfachte Verfahren bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern;
f) die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß lit. c erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
g) eine Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen zu führen;
h) eine Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten zu führen;
i) die Bezüge, Leistungen und Lastprofile der Netzbenutzer zu messen, deren Plausibilität zu prüfen und die Daten im erforderlichen Ausmaß an den Bilanzgruppenkoordinator, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche weiterzugeben;
j) die Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen zu messen und die Daten an betroffene Netzbetreiber, Lieferanten und den Bilanzgruppenkoordinator weiterzugeben;
k) Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
l) Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel entgegenzunehmen und weiterzugeben;
m) eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste einzurichten, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern innerhalb einer Regelzone eingerichtet werden kann;
n) die Entgelte für die Netznutzung einzuheben;
o) mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse zusammenzuarbeiten;
p) Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator sowie anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
q) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen; neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK sind insbesondere Informationen über einen angemessenen Richtzeitplan für den vorgeschlagenen Netzanschluss bereitzustellen, wobei die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung des Netzanschlusses 24 Monate nicht übersteigen sollte;
r) bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;
s) elektrische Energie, die zur Deckung von Verlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
t) den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 50 MW zu informieren;
u) der Regulierungsbehörde die eingespeiste Ökoenergie bekanntzugeben;
v) Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an den zuständigen Bundesminister und an die Regulierungsbehörde zu melden;
w) der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben; dies betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse;
x) als vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, Vorsorge zu treffen, dass in der Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(2) Betreiber eines Verteilernetzes, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören und an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms der Behörde einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber muss sicherstellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat alle Beschwerdefälle zu dokumentieren und jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, der Behörde sowie der Regulierungsbehörde einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des § 37a Abs. 2 lit. d sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der im Abs. 2 genannten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(4) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 44/2013, 27/2019, 14/2022
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