(1) Der Betreiber des Verteilernetzes hat – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen.
(2) Vom Recht zum Netzanschluss gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Endverbraucher, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll, und Erzeuger, die elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.
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