(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung (§ 31 Abs. 1 lit. n) hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung muss den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) entsprechen. Die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens zwei MW zu betragen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen. Die in dem Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
(3) Falls eine Ausschreibung nach Abs. 1 erfolglos ist, hat der Regelzonenführer die geeigneten Anbieter nach Abs. 2 gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011
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