(1) Der Regelzonenführer hat die Erfüllung folgender Aufgaben zu gewährleisten:
a) die Bereitstellung der Systemdienstleistung Leistungs-Frequenz-Regelung entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann;
b) die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
c) die Organisation und den Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;
d) die Durchführung von Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und die Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;
e) die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit;
f) den Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen;
g) die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;
h) die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System;
i) die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle (Bilanzgruppenkoordinator) und die Übermittlung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und -leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
j) die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
k) den Abschluss von Verträgen über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln;
l) die Befolgung der Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;
m) die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde;
n) die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 31a und nach § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010;
o) die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen nach § 48 Abs. 3 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;
p) die Erstellung eines Gleichbehandlungsprogramms, welches gewährleistet, dass die Verpflichtungen nach lit. o eingehalten werden;
q) die Zusammenarbeit mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;
r) Verfügung über ein oder mehrere integrierte Systeme, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken, für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene;
s) die Koordination der regionalen und überregionalen Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;
t) die grenzüberschreitende Abstimmung von Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen;
u) die Durchführung einer Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten;
v) die Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern, um eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;
w) die Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern, um eine regionale Betriebsplanung unter Austausch der erforderlichen Daten durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;
x) die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jeder Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde;
y) die Einholung und Übernahme der Angebote für Regelenergie und die Erstellung einer Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer;
z) die Ergreifung besonderer Maßnahmen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.
(2) Sofern dies für die Netzengpassbeseitigung nach Abs. 1 lit. e erforderlich ist, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.
(3) Wenn Netzengpässe im Übertragungsnetz der Regelzone auftreten und für deren Beseitigung Leistungen der Erzeuger erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung nach Abs. 2 nicht vorliegt, haben die Erzeuger auf Anordnung des Regelzonenführers, in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen. Das Verfahren zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für diese Leistungen ist durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen, wobei als Basis die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten der Erzeuger, die durch diese Leistungen verursacht werden, heranzuziehen sind. Dabei ist auch sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 55/2011, 27/2019, 14/2022
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