(1) Der Netzbereich, der vom Übertragungsnetz abgedeckt wird, das von der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH oder deren Rechtsnachfolger betrieben wird, bildet eine Regelzone. Die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger ist Regelzonenführer.
(2) Ist der Regelzonenführer nicht in der Lage, die Aufgaben und Pflichten gemäß den §§ 29 Abs. 1 und 31 zu erfüllen, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. In diesem Fall hat die Behörde eine geeignete Person auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers (§§ 29 Abs. 1 und 31) zu übernehmen. Die Behörde hat diese Entscheidung aufzuheben, sobald die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger in der Lage ist, die Aufgaben und Pflichten eines Übertragungsnetzbetreibers und Regelzonenführers wahrzunehmen.
(3) Nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 2 zweiter Satz hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag des Eigentümers des Übertragungsnetzes eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Für das Entschädigungsverfahren gilt der § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Zusammenfassung der Regelzone nach Abs. 1 mit anderen Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.
(5) Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 geregelt ist, sind in keinen der Regelzonenbereiche aufzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 55/2011, 44/2013, 38/2014
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