§ 28 § 28*) Versorgung über Direktleitungen — Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Gliederung
III. Hauptstück Der Betrieb von Netzen
1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Netzbetreiber § 20*) Geregelter Netzzugang
§ 28 § 28*) Versorgung über Direktleitungen
Rückverweise
Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden im Sinne der Richtlinie 2009/72/EG über eine Direktleitung zu versorgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
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