Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
a) der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt,
b) unerlässliche technische Maßnahmen in den Anschluss- und Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder
c) zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist.
Der Netzbenutzer ist nach Möglichkeit vorher zu verständigen. Leistungsstörungen sind raschestens zu beheben.
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