(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters gemäß Abs. 1 sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter die Befähigung für die uneingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker nachweist.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.
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